Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen „Feuerwehrverein Schwerzenbach“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schwerzenbach.
Art. 2 Zweck
Der Feuerwehrverein verbreitet und festigt den wichtigen Nutzen einer freiwilligen, gemeindeeigenen Feuerwehr. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Pflege der Kameradschaft und der Zusammengehörigkeit
- Geselligkeit
- Förderung des Feuerwehrgedankens
- Austausch von Erfahrungen und Informationen
- Weiterbildung
- Vertretung der Interessen der Feuerwehr gegenüber öffentlichen und privatwirtschaftlichen Institutionen
Art. 3 Finanzielle Mittel und Geschäftsjahr
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Jahresbeiträge von maximal Fr. 150.— (aktuell 80.-)
- Andere Zuwendungen und Einnahmen
- Eintrittsgebühr
Über die Festsetzung der Jahresbeiträge entscheidet die Generalversammlung. Für die Verbindlichkeiten des Feuerwehrvereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30. April zu entrichten. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern
4.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können Angehörige oder ehemalige Angehöriger der Feuerwehr Schwerzenbach sein. Der Vorstand prüft die schriftlich einzureichenden Beitrittsgesuche und entscheidet über die provisorische Mitgliedschaft. Die Generalversammlung entscheidet über die endgültige Aufnahme. Ein Beitrittsgesuch
kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden; eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
4.2 Passivmitglieder
Passivmitglieder können natürliche Personen werden, welche an den Vereinszielen interessiert sind. Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erneuert.
4.3 Firmenmitglieder
Firmenmitglieder können Unternehmungen und Betriebe aller Wirtschaftszweige sowie Organisationen und Körperschaften privater und öffentlich-rechtlicher Form werden. Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erneuert.
4.4 Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Verein Personen, die sich um die Ziele des Feuerwehrvereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
5.1 Austritt
Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zuhanden des Vorstandes auf Ende eines Kalenderjahres und Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Dabei sind sämtliche noch ausstehende finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
5.2 Ausschluss
Die Generalversammlung kann Mitglieder ohne Grundangabe mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausschliessen. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
Art. 6 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Feuerwehrvereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 Organe
Die Organe des Feuerwehrvereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
7.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Feuerwehrvereins. Die Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 31. März statt und wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Anordnung des Vorstandes oder auf Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte einberufen. Aktiv-, Firmen- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
7.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Aktivmitgliedern. Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten und für den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. Er ist für alle Geschäfte zuständig, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung unterbreitet werden müssen. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Dem Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit dem Vizepräsidenten steht der Stichentscheid zu.
7.3 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 8 Statutenänderung
Die Generalversammlung kann Änderungen und Ergänzungen der Statuten mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliessen.
Art 9 Teilnahme von Nichtmitgliedern an Anlässen
Kinder, Enkel- und Patenkinder von Aktivmitgliedern und deren Partner dürfen bis zum Alter von 18 Jahren an Veranstaltungen des Vereins mitgenommen werden wobei der Verein die Kosten im üblichen Rahmen übernimmt.
Nahe Verwandte sowie obengenannte Angehörige dürfen ab dem 18. Lebensjahr ebenfalls an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, müssen jedoch die anfallenden Kosten oder einen allfälligen Unkostenbeitrag übernehmen. Im Falle einer begrenzten Teilnehmerzahl werden Aktivmitglieder sowie ihre Familien bei der Reservation bevorzugt.
Ausnahmen können beim Vorstand beantragt werden.
Art. 10 Auflösung des Feuerwehrvereins
Die Auflösung des Feuerwehrvereins kann nur durch die eigens dazu einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses entscheidet die Generalversammlung.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. März 2014 genehmigt und treten sofort in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Statuten vom 3. März 2004 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
Art. 12 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Schwerzenbach.
Feuerwehrverein Schwerzenbach
Der Vorstand